Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz

SächsAG G 10

§ 5

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Durch dieses Gesetz werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Oktober 1992

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern

Heinz Eggert

§ 4